§ 26 (1) Wer vorsätzlich der Anzeigepflicht gemäß § 6 Abs. 2 oder der Informationspflicht gemäß § 12 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.<i>Barbist/Kröll</i>, Das neue Investitionskontrollrecht<sup>Aufl. 2</sup> (2025), Seite 193 Seite 193
(2) Wer