vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 GGBV

73. LfgAugust 2013

§ 26 Die in den gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß § 25 ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Unterweisung aufzubewahren.

Angefügt durch die V BGBl II/2005/214, samt Überschrift idF der V BGBl II/2012/277.

Seite 1

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte