§ 26 Die in den gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß § 25 ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Unterweisung aufzubewahren.
Angefügt durch die V BGBl II/2005/214, samt Überschrift idF der V BGBl II/2012/277. Seite 1

