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§ 266 ABGB (Pfurtscheller)

Pfurtscheller6. AuflAugust 2023

§ 266 (1) Die Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung muss höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) errichtet werden.

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