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§ 267 ABGB (Pfurtscheller)

Pfurtscheller6. AuflAugust 2023

§ 267 (1) Die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

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