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§ 25 UWG (Kraft/Steinmair)

Kraft/Steinmair2. AuflSeptember 2019

§ 25. (1) In den Fällen der §§ 4 und 10 kann angeordnet werden, dass das verurteilende Erkenntnis auf Kosten des Verurteilten zu veröffentlichen sei.

(2) In den Fällen der §§ 4 und 10 kann das Gericht dem freigesprochenen Angeklagten auf seinen Antrag die Befugnis zusprechen, das freisprechende Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Privatanklägers zu veröffentlichen.

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