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§ 26 UWG (Kraft/Steinmair)

Kraft/Steinmair2. AuflSeptember 2019

§ 26. Die Öffentlichkeit der Verhandlung über eine Anklage oder einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund dieses Gesetzes kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet würde.

Ausschluss der Öffentlichkeit

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