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§ 25 TVNG 2018 (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Das Landesverwaltungsgericht darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind:

von den Parteien und Beteiligten am Vergaberechtsschutzverfahren oder an Vergabeverfahren und von ihren Vertretern:

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