(1) Das Landesverwaltungsgericht darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind:
von den Parteien und Beteiligten am Vergaberechtsschutzverfahren oder an Vergabeverfahren und von ihren Vertretern: