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§ 25 KBGG (Weißenböck)

Weißenböck2. AuflAugust 2022

Abschnitt 5a
Zuständigkeit und Verfahren

 

§ 25. (1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus § 28 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.

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