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§ 25a KBGG (Weißenböck)

Weißenböck2. AuflAugust 2022

§ 25a. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, anzuwenden.

1. Allgemeines

Das KBGG verweist betreffend das Verfahren auf die einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.11ZB §§ 358 ff ASVG.

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