§ 25 Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 haben
der Antragsteller,die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,§ 25 Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 haben
der Antragsteller,die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,