§ 250. Unbeschadet des § 194 Abs. 1 muss die Eignung spätestens
beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,§ 250. Unbeschadet des § 194 Abs. 1 muss die Eignung spätestens
beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,