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§ 250 BVergG (Gast)

Gast2. LfgAugust 2019

§ 250. Unbeschadet des § 194 Abs. 1 muss die Eignung spätestens

beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,

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