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§ 251 BVergG (Gast)

Gast2. LfgAugust 2019

§ 251. (1) Der Sektorenauftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen ein Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, seine

berufliche Befugnis,berufliche Zuverlässigkeit,

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