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§ 24b GenG

Binder/Lengauer2. AuflSeptember 2014

Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. Die Veröffentlichung muss die Angaben nach § 5b enthalten.

Paragraph eingefügt durch BGBl 1991/10 idF BGBl 1997/127.

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