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§ 24a GenG

Binder/Lengauer2. AuflSeptember 2014

(1) Ist im Fall des § 24 Abs. 1 erster Satz ein Aufsichtsrat nicht bestellt oder umfasst er nicht wenigstens drei Mitglieder, so hat das Firmenbuchgericht von Amts wegen zur Bestellung oder Ergänzung des Aufsichtsrats eine dreimonatige Frist zu bestimmen und, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, für die Zeit bis zur Vornahme der Wahl die erforderlichen Mitglieder des Aufsichtsrats aus der Mitte der Genossenschafter selbst zu ernennen.

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