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§ 24a GSpG (Leissler)

Leissler1. AuflJuni 2021

§ 24a. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankenabgabeaufkommens zu erwarten ist.

I. Filialverbot

Erweiterung

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