§ 24. (1) <i>Leissler</i> in <i>Zillner</i> (Hrsg), Kommentar zum Glücksspielgesetz und ausgewählte Fragen des Wettenrechts (2021) § 24 GSpG, Seite 141 Seite 141
Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen (§ 15 Abs. 1) des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird. Qualifizierte Beteiligungen außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind in einer dieser Bestimmung entsprechenden Weise zu halten.