Die Besteuerung des Aufgabegewinns hat zeitpunktbezogen in dem Jahr zu erfolgen, zu dem die Aufgabehandlungen bereits soweit fortgeschritten sind, daß dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar Tz 31 und 33 zu § 24 EStG).