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§ 248 BVergG (Gast)

Gast2. LfgAugust 2019

4. Abschnitt
Eignung der Unternehmer

 

§ 248. (1) Der Sektorenauftraggeber hat für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.

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