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§ 247 BVergG (Goetzl/Rosenkranz)

Goetzl/Rosenkranz2. LfgAugust 2019

3. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

 

§ 247.  Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die §§ 238 bis 240.

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