3. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
§ 247. Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die §§ 238 bis 240.
3. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
§ 247. Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die §§ 238 bis 240.
