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§ 246 BVergG (Goetzl/Rosenkranz)

Goetzl/Rosenkranz2. LfgAugust 2019

§ 246. Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann auf 15 Tage verkürzt werden, sofern wegen einer vom Sektorenauftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 243 bis 245 nicht möglich ist.

BGBl I Nr 65/2018

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