111. LfgNovember 2025
6. ABSCHNITT H. Behandlung von Kleinbeträgen
(1) Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von § 242 Abs. 1 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken. (BGBl I 2015/163, ab 29. 12. 2015)