6. ABSCHNITT H. Behandlung von Kleinbeträgen
(1) Abgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche. (BGBl I 2015/163, ab 29. 12. 2015 und BGBl I 2019/103)