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§ 242a BAO

111. LfgNovember 2025

6. ABSCHNITT H. Behandlung von Kleinbeträgen

 

(1) Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von § 242 Abs. 1 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken. (BGBl I 2015/163, ab 29. 12. 2015)

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