6. ABSCHNITT G. Rückzahlung Rückforderungen
Wer Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (BGBl I 2019/91 und BGBl I 2022/108, ab 20. 7. 2022)
6. ABSCHNITT G. Rückzahlung Rückforderungen
Wer Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (BGBl I 2019/91 und BGBl I 2022/108, ab 20. 7. 2022)
