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§ 241a BAO

111. LfgNovember 2025

6. ABSCHNITT G. Rückzahlung Rückforderungen

 

Wer Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (BGBl I 2019/91 und BGBl I 2022/108, ab 20. 7. 2022)

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