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§ 23a GGBV

73. LfgAugust 2013

§ 23a (1) Nach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in § 2 Z GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen.

(2) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 3 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasst

für den Basiskurs 25 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 100 Punkte und die Dauer der Prüfung 50 Minuten beträgt und

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