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§ 23 GGBV

73. LfgAugust 2013

§ 23 (1) Die Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang (§ 15) zu erteilen oder zu verlängern.

(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer

die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und

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