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§ 237 BAO

111. LfgNovember 2025

6. ABSCHNITT E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und Entlassung aus der Gesamtschuld

 

(1) Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.

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