6. ABSCHNITT E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und Entlassung aus der Gesamtschuld
(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.