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§ 235 BVergG (Kahl)

Kahl2. LfgAugust 2019

regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung

Sektorenbereich

§ 235. (1) Der Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 234 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung

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