§ 234. *(1) Bekannt machungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang XXI angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Ausschreibungsunterlagen gemäß § 260 zur Verfügung gestellt werden. Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß § 229 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Absendung der entsprechenden Bekanntmachung an das für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegte Publikationsmedium erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Übermittlung an das Publikationsmedium anzugeben.

