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§ 230 BVergG (Kahl)

Kahl2. LfgAugust 2019

regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung

Sektorenbereich

§ 230. (1) Sofern der Sektorenauftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 245 Gebrauch machen möchte, muss er eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in Österreich gemäß § 229 bekanntmachen.

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