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§ 229 BVergG (Kahl)

Kahl2. LfgAugust 2019

§ 229. *(1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem der Sektorenauftraggeber Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich in Österreich zu veröffentlichen hat. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung

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und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen zu treffen.

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