6. ABSCHNITT D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung 2. Hemmung der Einbringung
(1) Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt werden muss, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. (BGBl 1980/151 und BGBl I 2022/108, ab 20. 7. 2022)

