6. ABSCHNITT D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung 1. Rückstandsausweis
(1) Das Finanzamt (Abs. 3) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Abs. 2) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).