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§ 229 BAO

111. LfgNovember 2025

6. ABSCHNITT D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung 1. Rückstandsausweis

 

Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. (BGBl 1980/151 und BGBl I 2013/14, ab 2013)

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