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§ 22a TSchG (Herbrüggen/Wessely)

Herbrüggen/Wessely4. AuflApril 2025

(1) Tierhalterinnen und Tierhalter, welche Tiere züchten, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, haben dabei folgende Verpflichtungen:

Erfüllung der Haltungsanforderungen für die gehaltenen Tiere nach diesem Gesetz und den darauf basierenden Verordnungen.Durchführung der erforderlichen Registrierungen und Dokumentation, insbesondere jene nach diesem Bundesgesetz.

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