(1) Zur Umsetzung des Qualzuchtverbots bei Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung der wissenschaftlichen Kommission nach § 22c durch Verordnung
bestimmte Tierrassen oder Tiere mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind,