(1) Tierhalterinnen und Tierhalter, welche Tiere züchten, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, haben dabei folgende Verpflichtungen:
Erfüllung der Haltungsanforderungen für die gehaltenen Tiere nach diesem Gesetz und den darauf basierenden Verordnungen.Durchführung der erforderlichen Registrierungen und Dokumentation, insbesondere jene nach diesem Bundesgesetz.