§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung
den Pflichten oder Anordnungen gemäߧ 44 BWG,§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung
den Pflichten oder Anordnungen gemäߧ 44 BWG,