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§ 22 FMABG (N. Raschauer)

RaschauerOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 22. (1) Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die FMA zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen, ausgenommen Verwaltungsstrafen, der Teilnehmer des ESFS im Rahmen jeweils des Art 28 der Verordnungen (EU) Nr 1093/2010, (EU) Nr 1094/2010 oder (EU) Nr 1095/2010 befugt. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr. 53/1991, findet, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, Anwendung.

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