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§ 22 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

§ 22. Eine Drittlandfirma, die eine Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle anstrebt, hat der FMA davor die folgenden Angaben zu übermitteln:

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