Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes. Keinesfalls darf sie 20.000 Euro bzw. bei Konzessionsvergabeverfahren 40.000 Euro überschreiten.
IdF LGBl 2003/1, 2006/53, 2010/17, 2018/41
Stand der Kommentierung: August 2024
