§ 22 Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.
idF BGBl I 2006/121
Da § 22 Teil der gebührenrechtlichen Bewertungsvorschriften ist, wird auch auf die relevante Judikatur und Kommentierung zu § 26 verwiesen.