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§ 23 GebG (Bavenek-Weber)

Bavenek-Weber6. LfgNovember 2020

§ 23 Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.

idF BGBl I 2001/144

Da § 23 Teil der gebührenrechtlichen Bewertungsvorschriften ist, wird auch auf die relevante Judikatur und Kommentierung zu § 26 verwiesen.

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