§ 23 Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.
idF BGBl I 2001/144
Da § 23 Teil der gebührenrechtlichen Bewertungsvorschriften ist, wird auch auf die relevante Judikatur und Kommentierung zu § 26 verwiesen.