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§ 22 GebG (Bavenek-Weber)

Bavenek-Weber6. LfgNovember 2020

§ 22 Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.

idF BGBl I 2006/121

Da § 22 Teil der gebührenrechtlichen Bewertungsvorschriften ist, wird auch auf die relevante Judikatur und Kommentierung zu § 26 verwiesen.

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