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§ 22 BewG

32. LfgOktober 2024

§ 22 (1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt

die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird;für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer wegfällt.

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