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§ 21 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

31. LfgOktober 2023

§ 21 (1) Der Einheitswert wird neu festgestellt,

wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 300 Euro, oder um mehr als 1 000 Euro,

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