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§ 226 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck5. AuflJuli 2018

§ 226. Das Gericht hat die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des minderjährigen Kindes dies erfordert, insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus § 159 nicht erfüllt, einer der Umstände des § 205 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut war, stirbt.

(BGBl I 2000/135, ab 1. 7. 2001, BGBl I 2013/15)

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