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§ 225 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck5. AuflJuli 2018

§ 225. Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.

(BGBl I 2000/135, ab 1. 7. 2001, BGBl I 2013/15 und BGBl I 2017/59, ab 26. 4. 2017, s § 1503 Abs 9 Z 2)

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