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§ 225 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 225 Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§ 207) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 207 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.

Fassung BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG)

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